Der Gemeinderat der Gemeinde Epfenbach hat aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden‑Württemberg (StrG) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden‑Württemberg (GemO) in der Sitzung vom 26.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Diese Satzung regelt die Reinigung öffentlicher Gehwege sowie das Räumen von Schnee und das Bestreuen bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der geschlossenen Ortslage, um die Verkehrssicherheit, insbesondere für zu Fuß Gehende, mobilitätseingeschränkte Personen und Radfahrende zu gewährleisten und zugleich Umweltbelange zu beachten.
(2) Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten, soweit und solange dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich und den Verpflichteten zumutbar ist.
§ 2 Übertragung der Pflichten
(1) Den Straßenanliegerinnen und Straßenanliegern (im Folgenden: Straßenanlieger) werden die der Gemeinde obliegenden Pflichten zur Reinigung, zum Schneeräumen und zum Bestreuen der Gehwege im Sinne von § 41 Abs. 2 StrG nach Maßgabe dieser Satzung übertragen.
(2) Straßenanlieger sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der anliegenden Grundstücke. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Sie haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie für kommunale Alters‑, Pflege‑ und Wohnheime verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, soweit die Gemeinde den Winterdienst nicht ausdrücklich durch Verwaltungsakt überträgt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten und gewidmeten Flächen einer öffentlichen Straße. Hierzu zählt auch die jeweilige Gehwegrinne.
(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn gelten als Gehwege, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. In verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen sind die dem Fußgängerverkehr zugewiesenen Flächen entsprechend zu behandeln.
(3) Treppenanlagen, Rampen, Übergänge über Grünstreifen, Querungsstellen (z. B. Zebrastreifen) sowie Warteflächen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zählen zu den zu räumenden und zu bestreuenden Flächen, soweit sie dem jeweiligen Grundstück zugeordnet sind.
(4) Radwege sind keine Gehwege. Gemeinsame Geh‑ und Radwege sind als Gehwege im Sinne dieser Satzung zu behandeln, soweit die Verkehrssicherheit dem nicht entgegensteht.
§ 4 Umfang des Räumens und Bestreuens
(1) Gehwege sind in einer Breite von grundsätzlich mindestens 1,20 m zu räumen und zu bestreuen. Bei stark frequentierten Bereichen (z. B. Schulwege, Haltestellenbereiche) mindestens 1,50 m. Bei besonders schmalen Gehwegen ist die volle Gehwegbreite freizuhalten. Entlang von stark befahrenen Straßen sind zusätzlich die Zugänge zu Fußgängerüberwegen, Querungshilfen und Bushaltestellen zu sichern.
(2) Ist kein Gehweg vorhanden, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen und zu bestreuen. Die zu räumende Breite darf die Hälfte der Fahrbahnbreite nicht überschreiten.
(3) Schnee ist grundsätzlich am inneren Gehwegrand bzw. auf dem eigenen Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Straßeneinläufe, Hydranten, Schieberkappen, Rettungswege, Grundstückszufahrten sowie Einstiege zu Bushaltestellen sind freizuhalten.
(4) Eisbildungen sind nach Möglichkeit zu beseitigen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Flächen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
§ 5 Zeiten der Räum- und Streupflicht
(1) Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege werktags (Montag bis Freitag) bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr sowie sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bestreut sein.
(2) Entsteht Schnee- oder Eisglätte nach den in Abs. 1 genannten Zeiten oder während des Tages bis 20:00 Uhr, ist unverzüglich – bei Bedarf wiederholt – zu räumen und zu streuen.
(3) Bei anhaltendem oder erneutem Schneefall bzw. bei wiederkehrender Glätte sind die Maßnahmen zu wiederholen, soweit dies zumutbar ist.
§ 6 Streumittel, Umweltschutz
(1) Zum Bestreuen sind vorrangig umweltverträgliche Materialien verwenden.
(2) Auftausalz oder salzhaltige Mittel dürfen ausnahmsweise verwendet werden:
a) bei Eisregen,
b) bei nicht anders zu beseitigender Eisglätte,
c) an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf‑ und ‑abfahrten,
starken Gefällestrecken,
d) zur Gefahrenabwehr für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
In diesen Fällen ist der Einsatz auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3) Asche, Gülle, Streumaterial mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Bestandteilen sowie scharfkantige Materialien mit Verletzungsgefahr dürfen nicht verwendet werden.
(4) Nach dem Abtauen sind Rückstände von abstumpfenden Mitteln zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 7 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Gehwege sind vor allem von Abfällen, Schmutz, Unkraut und Laub zu reinigen. Im Einzelnen bestimmt sich der Umfang der Reinigungspflicht nach den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs und der öffentlichen Ordnung.
(2) Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
(3) Beim Reinigen ist durch Besprengen mit Wasser zu verhindern, dass sich Staub entwickelt, es sei denn, besondere Umstände wie z.B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand stehen entgegen.
(4) Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden. Der Kehricht darf weder dem Nachbarn oder der Nachbarin zugeführt, noch in die Straßenrinnen, in sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 8 Besondere Verkehrsräume
(1) An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind die Warteflächen einschließlich der Zugänge zu Fahrgastunterständen in ausreichender Breite zu räumen und zu bestreuen.
(2) Übergänge zu Fußgängerüberwegen, Querungshilfen, Schulwege sowie Zugänge zu Kindertageseinrichtungen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind besonders sorgfältig zu sichern.
(3) Treppenanlagen und Rampen sind vollständig zu räumen und – soweit erforderlich – mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
§ 9 Abwesenheit, Unzumutbarkeit
(1) Straßenanlieger haben bei vorhersehbarer Abwesenheit rechtzeitig Vorsorge zu treffen (z. B. durch Beauftragung Dritter), damit die Pflichten nach dieser Satzung erfüllt werden.
(2) Ist im Einzelfall die Erfüllung der Pflichten nach dieser Satzung aus besonderen Gründen unzumutbar, sind die Anlieger verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer auf andere zumutbare Weise zu warnen (z. B. durch Hinweisschilder) und die Gemeinde unverzüglich zu informieren. Die Gemeinde entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 bis 4, sowie §7 die Reinigung, das Räumen oder das Bestreuen nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht in ausreichender Breite vornimmt,
2. entgegen § 5 die Räum- und Streupflichten nicht rechtzeitig oder nicht wiederholt erfüllt,
3. entgegen § 6 verbotene Streumittel verwendet oder zulässige Streumittel nicht
vorschriftsmäßig einsetzt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 Straßeneinläufe, Hydranten, Rettungswege, Bushaltestellenbereiche
oder Grundstückszufahrten nicht freihält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
§ 11 Vollzug
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung dieser Satzung. Sie kann Dritte mit Kontrollen beauftragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Ersatzvornahmen anordnen, die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Verpflichteten zu tragen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 13.12.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 29.11.1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.07.2001 außer Kraft.